Weitere Rechtsgrundlagen
Diese Vorschriften schützen vor Benachteiligung und sichern Teilhabe. Die Liste ist nicht vollständig.
Grundgesetz
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Begriff der Behinderung
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Schwerbehindertenrecht
„Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.“
UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt in Deutschland seit dem 26. März 2009. Wichtige Artikel (sinngemäß):
- Art. 4 Abs. 3 – Einbeziehen
- Bei Gesetzen und politischen Konzepten, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit ihnen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
- Art. 8 – Bewusstseinsbildung
- Klischees und Vorurteile sollen bekämpft werden.
- Art. 19 – Selbstbestimmt leben
- Menschen mit Behinderungen entscheiden, wo und mit wem sie leben.
- Art. 24 – Bildung
- Ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen.
- Art. 27 – Arbeit und Beschäftigung
- Das gleiche Recht auf Arbeit in einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt.
- Art. 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
- Die Vertragsstaaten fördern die wirksame Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und ihren eigenen Organisationen.
Beratung
Kostenlose, unabhängige Beratung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX): teilhabeberatung.de (externe Seite).
Quellen
- Art. 3 GG (externe Seite)
- § 2 SGB IX (externe Seite)
- § 1 AGG (externe Seite)
- § 164 SGB IX (externe Seite)
- § 32 SGB IX (externe Seite)
- UN-Behindertenrechtskonvention: Beschluss 2010/48/EG des Rates (EUR-Lex) (externe Seite)
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die UN-Behindertenrechtskonvention geben wir sinngemäß wieder, nach dem deutschen Text im Amtsblatt der Europäischen Union (Beschluss 2010/48/EG des Rates, Anhang I). Das Datum des Inkrafttretens in Deutschland ist in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 3/12) und des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 10/12) belegt. Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.