Zustiften (nach der Gründung)
Eine Zustiftung erhöht dauerhaft das Vermögen einer Stiftung. Auch Zustiftungen sind erst nach der Gründung möglich.
Bitte überweisen Sie derzeit kein Geld. Es gibt noch kein Spendenkonto der Stiftung.
Was eine Zustiftung ist
Zum Grundstockvermögen einer Stiftung gehört auch das Vermögen, das ihr zugewendet wurde und das nach dem Willen der zuwendenden Person Teil des Grundstockvermögens werden soll – die Zustiftung (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB).
„Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.“
Eine Zustiftung bleibt also erhalten; für den Zweck der Stiftung werden ihre Erträge verwendet.
Interesse?
Wer eine Zustiftung nach der Gründung erwägt, kann sich schon jetzt melden: info@stiftung-autismus.de.
Quellen
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.