Weg zur Gründung
Eine rechtsfähige Stiftung entsteht in zwei Schritten: durch das Stiftungsgeschäft und durch die Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Stiftung Autismus steht noch vor beiden Schritten.
Die Schritte
- Jetzt
Projektinitiative
Die Initiative beschreibt Idee, Ziele und Themen der künftigen Stiftung und sammelt Erfahrungen aus der Community.
- Als Nächstes
Konzept und Satzungsentwurf
Die Satzung muss mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln. Außerdem muss ein Vermögen gewidmet werden (§ 81 Abs. 1 BGB).
- Danach
Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB).
- Danach
Arbeitsbeginn
Erst die anerkannte Stiftung kann fördern, Spenden annehmen und Zustiftungen erhalten.
Termine nennen wir erst, wenn sie feststehen.
Was das Gesetz sagt
„Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.“
Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht andere Vorschriften eine strengere Form verlangen; es kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB).
„Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden.“
Ist die Stiftung anerkannt, muss der Stifter das gewidmete Vermögen auf die Stiftung übertragen (§ 82a Satz 1 BGB).
Welche Behörde zuständig ist
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Den Sitz legt die Satzung fest (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BGB). Eine Satzung gibt es noch nicht.
- Hamburg
- Nach Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zentral für die rechtliche Anerkennung der Stiftungen zuständig (Pressemitteilung vom 20. Januar 2023 (externe Seite)).
- Schleswig-Holstein
- Nach Angaben der Landesregierung ist das Innenministerium – Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – für die Anerkennung rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts zuständig (Seite „Stiftungen“ des Landes (externe Seite), abgerufen am 20. Oktober 2026).
Was erst nach der Anerkennung möglich ist
- Projekte fördern
- Spenden annehmen
- Zustiftungen erhalten
Quellen
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.