Geplante Gremien
Eine Stiftung hat keine Mitglieder. Sie handelt durch ihre Organe. Welche Gremien die Stiftung Autismus haben soll, wird mit der Satzung festgelegt.
Vorstand – vorgeschrieben
„Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.“
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§ 84 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Weitere Organe – möglich
„In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden.“
Für ein solches Organ soll die Satzung auch regeln, wie es gebildet wird, welche Aufgaben und welche Befugnisse es hat (§ 84 Abs. 4 Satz 2 BGB). Viele Stiftungen haben zum Beispiel einen Stiftungsrat oder ein Kuratorium, das den Vorstand berät oder beaufsichtigt.
Die Stimme der Community
Zur Entscheidung: Soll die Satzung ein Gremium vorsehen, in dem Menschen im Autismus-Spektrum mitentscheiden? Dafür spricht der Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“. Offen sind Name, Größe, Besetzung und Rechte eines solchen Gremiums.
Besetzung
Namen von Mitgliedern nennen wir erst, wenn die Gremien bestellt sind.
Quellen
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.