Stiftungszweck (Entwurf)
Der Zweck ist der Kern jeder Stiftung. Er muss in der Satzung stehen. Eine beschlossene Satzung gibt es für die Stiftung Autismus noch nicht.
Entwurf: Die folgende Formulierung ist ein Vorschlag. Sie beruht auf dem Projektzweck, den die Initiative im Impressum nennt, und auf den Themen dieser Webseite.
Vorschlag für den Zweck
Zweck der Stiftung soll die Förderung, Unterstützung und Sichtbarmachung von Projekten, Angeboten und Initiativen für Menschen im Autismus-Spektrum und ihre Angehörigen sein, mit Schwerpunkt in Hamburg und Schleswig-Holstein.
Wie der Zweck verwirklicht werden soll
- durch Aufklärung über Autismus und den Abbau von Vorurteilen
- durch die Förderung von Projekten, Treffen und Selbsthilfe der Community
- durch die Begleitung von Beteiligungsformaten und Gesprächen mit Politik und Verwaltung
- durch Vorhaben für mehr Teilhabe in Bildung, Arbeit und Versorgung
Was das Gesetz verlangt
„Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.“
Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben. Sie muss mindestens Bestimmungen enthalten über den Zweck, den Namen und den Sitz der Stiftung sowie über die Bildung des Vorstands. Außerdem muss der Stifter zur Erfüllung des Zwecks ein Vermögen widmen (§ 81 Abs. 1 BGB).
Offene Fragen
- Sitz: Soll die Stiftung ihren Sitz in Hamburg oder in Schleswig-Holstein haben? Davon hängt ab, welche Behörde sie anerkennt (§ 80 Abs. 2 BGB).
- Dauer: Soll die Stiftung auf unbestimmte Zeit errichtet werden oder als Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB)?
- Vermögen: Welches Vermögen soll der Stiftung gewidmet werden (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)?
Quellen
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.