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Stiftung Autismus – zur Startseite. Hamburg & Schleswig-HolsteinProjektinitiative zur Gründung einer Stiftung für Menschen im Autismus-Spektrum

Arbeit und Beruf

Die Stiftung soll sich für echte Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt, angemessene Vorkehrungen und faire Bewerbungsverfahren einsetzen.

Worum es geht

Bewerbungsgespräche, Großraumbüros und unausgesprochene Regeln können für autistische Menschen zu Hürden werden – unabhängig von ihrer fachlichen Eignung. Angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz können solche Hürden abbauen.

Was die Stiftung fördern soll

Beispiele, wie Vorhaben aussehen könnten. Es sind keine bestehenden Projekte.

  • Information von Arbeitgebern über faire Bewerbungsverfahren
  • Erfahrungsaustausch autistischer Beschäftigter
  • Vorhaben für reizarme und klar organisierte Arbeitsplätze

Rechtlicher Rahmen

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

„Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.“

Schwerbehinderte Menschen haben außerdem Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung unter anderem des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit – soweit das für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (§ 164 Abs. 4 SGB IX).

Die UN-Behindertenrechtskonvention anerkennt das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit in einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt (Art. 27, sinngemäß).

Förderungen sind erst möglich, wenn die Stiftung errichtet und anerkannt ist. Weg zur Gründung

Quellen

Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die UN-Behindertenrechtskonvention geben wir sinngemäß wieder, nach dem deutschen Text im Amtsblatt der Europäischen Union (Beschluss 2010/48/EG des Rates, Anhang I). Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.