Zum Inhalt springen
Schrift 100 %
Farben
Leichte Sprache

Stiftung Autismus – zur Startseite. Hamburg & Schleswig-HolsteinProjektinitiative zur Gründung einer Stiftung für Menschen im Autismus-Spektrum

Bildung und Schule

Inklusive Bildung braucht Fachwissen, passende Unterstützung und Strukturen, die autistische Kinder und Jugendliche nicht überfordern oder ausschließen.

Eine Schülerin mit Kopfhörern schreibt im Klassenraum, um sie herum lernen weitere Schülerinnen und Schüler

Worum es geht

Laute Klassenräume, unklare Abläufe und fehlende Rückzugsorte können autistische Schülerinnen und Schüler stark belasten. Mit Wissen und passender Unterstützung lässt sich vieles ändern.

Was die Stiftung fördern soll

Beispiele, wie Vorhaben aussehen könnten. Es sind keine bestehenden Projekte.

  • Informationen für Eltern, Lehrkräfte und Schulbegleitungen
  • Angebote, die autistische Kinder und Jugendliche selbst zu Wort kommen lassen
  • Vorhaben für reizärmere und klar strukturierte Lernumgebungen

Rechtlicher Rahmen

Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen (Art. 24, sinngemäß).

„Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.“

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung regelt § 35a SGB VIII eine eigene Eingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe. Einzelheiten zur Schule regeln die Schulgesetze der Länder.

Förderungen sind erst möglich, wenn die Stiftung errichtet und anerkannt ist. Weg zur Gründung

Quellen

Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die UN-Behindertenrechtskonvention geben wir sinngemäß wieder, nach dem deutschen Text im Amtsblatt der Europäischen Union (Beschluss 2010/48/EG des Rates, Anhang I). Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.