Teilhabe und Selbstbestimmung
Menschen im Autismus-Spektrum sollen ihr Leben selbstbestimmt gestalten können – ohne unnötige Barrieren, Ausgrenzung oder bevormundende Strukturen.
Worum es geht
Behinderung entsteht im Zusammenspiel mit Barrieren. So sagt es auch das Gesetz:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Wer Barrieren abbaut, schafft also Teilhabe.
Was die Stiftung fördern soll
- Vorhaben, die Barrieren im Alltag sichtbar machen und abbauen
- Selbsthilfe und Selbstvertretung autistischer Menschen
- Information über Rechte und Unterstützungsangebote
Rechtlicher Rahmen
„Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.“
Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention entscheiden Menschen mit Behinderungen selbst, wo und mit wem sie leben, und sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben (sinngemäß).
Förderungen sind erst möglich, wenn die Stiftung errichtet und anerkannt ist. Weg zur Gründung
Quellen
- § 2 SGB IX (externe Seite)
- § 90 SGB IX (externe Seite)
- UN-Behindertenrechtskonvention: Beschluss 2010/48/EG des Rates (EUR-Lex) (externe Seite)
Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die UN-Behindertenrechtskonvention geben wir sinngemäß wieder, nach dem deutschen Text im Amtsblatt der Europäischen Union (Beschluss 2010/48/EG des Rates, Anhang I). Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.